Die EU-Kommission hat sich darauf verpflichtet, die uneingeschränkte Achtung des in den Europäischen Verträgen verankerten Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ebenso sicherzustellen, wie das freie Bewegungs- und Aufenthaltsrecht von allen Unionsbürgerinnen und Bürgern. Unter Hinweis auf die einschlägigen Artikel des Vertrages hat zudem der Gerichtshof der Europäischen Union in der Vergangenheit entschieden, dass EU-Bürger außerhalb Ihres Herkunftsmitgliedstaates ähnlich den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates zu behandeln sind.
Dies hat die Kommission in der Antwort auf eine schriftliche Anfrage des CDU-Abgeordneten Werner Langen mitgeteilt. Hintergrund der Anfrage war die Tatsache, dass nach der Privatisierung des öffentlichen Autobusnetzes auf Malta das beauftragte Unternehmen für Anwohner niedrigere Tarife anwendet als für Nichtanwohner. Anwohner sind im Sinne der Tarifgestaltung Personen mit maltesischem Ausweis, offiziell registrierte EU-Bürger und Personen mit Aufenthaltserlaubnis. Die Kommission teilte dem Abgeordneten weiter mit, dass Sie bezüglich dieser maltesischen Bustarife und deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht bereits mit der Prüfung begonnen haben.
Langen unterstrich, dass Benachteiligungen dieser Art nicht zulässig sind, auch wenn Sie jeweils für sich genommen – nur kleine Diskriminierungen seien. Damit werde das Ziel des Europäischen Binnenmarktes und der Artikel 18 und 21 der Europäischen Verträge unterlaufen und in der Summe eine spürbare Diskriminierung, bzw. Einschränkung der Freiheiten des Binnenmarktes erreicht.
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