Werner Langen (EVP/CDU): Die EU-Vorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen gelten für alle wirtschaftlichen Tätigkeiten.

02.10.2012

Wenn Tätigkeiten wirtschaftlicher Natur sind, können Mitgliedsstaaten diese im Prinzip nicht vom Anwendungsbereich des EU-Rechts herausnehmen. Darauf hat der EU-Wettbewerbskommissar J. Almunia in einer Antwort auf eine schriftliche Anfrage des CDU-Europaabgeordneten Werner Langen geantwortet.

Obwohl der Vertrag von Lissabon die Anerkennung der kommunalen Selbstverwaltung erstmals primärrechtlich verankere, so Almunia, könnten die Mitgliedsstaaten bestimmte Bereiche auch weiterhin nicht der Wirkung des EU-Rechts (einschließlich des Wettbewerbsrechts) entziehen. Artikel 106 Absatz 4 der EU-Verträge gestatte nur dann eine Ausnahme von der Anwendung der im Vertrag enthaltenen Wettbewerbsregeln, wenn diese die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse rechtlich oder tatsächlich behindern würde.

Das EU-Beihilferecht gelte für von öffentlichen Behörden gewährte staatliche Beihilfen an Unternehmen(d. h. also eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheiten) unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich sind. Sei ein bestimmter Sektor weder nach EU-Recht noch nach einzelstaatlichem Recht liberalisiert, so sei auch nach den Wettbewerbsregeln der EU eine Liberalisierung nicht zwingend. Jede für eine liberalisierte Tätigkeit gewährte Beihilfe müsse allerdings mit den EU-Regeln für staatliche Beihilfen vereinbar sein, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.

Der CDU-Europaabgeordnete hatte die Anfrage auf der Grundlage des geänderten §85 Absatz 1 Punkt 3 der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung gestellt. In dieser Neuregelung werden Tätigkeiten innerhalb der Energieversorgung, der Wasserversorgung und des öffentlichen Personennahverkehrs aus den Wettbewerbsregeln ausdrücklich ausgenommen. Nach der Antwort von Almunia ist dies nicht zulässig. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sei in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse von Unternehmen neutral und hindere die Mitgliedsstaaten daher nicht daran, nationale Rechtsvorschriften vorzusehen, die die Privatisierung von kommunalen Unternehmen verhindern könnten.

Die in der Begründung der Landesregierung genannte gestiegene Konkurrenz für kommunale Unternehmen durch die Öffnung der Versorgungsmärkte sei kein Grund, die Wettbewerbsregeln außer Kraft zu setzen. Nachdem die Landesregierung sowohl bei den Beihilfevorschriften am Nürburgring, als auch bei den jüngsten Entscheidungen am Flughafen Hahn, insbesondere zur Übertragung des Straßennetzes offensichtlich die Beihilfevorschriften der Europäischen Union nicht ausreichend berücksichtige, seien neue Probleme zu erwarten, so Langen abschließend.

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