Rechtsunsicherheiten bei
grenzüberschreitenden Online-Buchungen beseitigen / EU-Verbraucherrechte-Richtlinie
in der Gesetzgebung
Die bloße
Nutzung einer Internetseite eines Gewerbetreibenden aus einem anderen EU-Staat
führt nicht automatisch dazu, dass der Verbraucher auch im Land seines
Wohnsitzes Klage gegen den Dienstleister erheben kann. Dies entschied der
Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem gestrigen Urteil im Fall einer
Hotelbuchung beim österreichischen "Alpenhof" durch einen deutschen
Verbraucher (Rechtssachen C 585/08 und C 144/09).
Laut der
bestehenden "Brüssel I-Verordnung" gilt für den Verbraucher das Recht
seines Wohnsitzlandes, wenn der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf diesen
Mitgliedsstaat ausrichtet.
Der EuGH
entschied gestern, dass die bloße Abrufbarkeit einer beispielsweise
englischsprachigen Internetseite jedoch nicht dazu führt, dass der
Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf dieses Land "ausrichtet". Das
Gericht nannte allerdings weitgehende Kriterien, bei deren Vorliegen
möglicherweise eine solche Ausrichtung vorliegen könnte. Hierzu gehören etwa
die Angaben von Anfahrtsbeschreibungen aus einem anderen Mitgliedsstaat zum Ort
der Niederlassung des Gewerbetreibenden oder die Angabe von Telefonnummern mit
internationaler Vorwahl.
Für den
binnenmarktpolitischen Sprecher der EVP-Fraktion im Europaparlament, Andreas
Schwab (CDU), zeigt sich an dieser Entscheidung, "dass die derzeit im
Parlament und Rat verhandelte Verbraucherrechterichtlinie gebraucht wird".
Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von kleinen Unternehmen und
Betrieben in Europa mit dieser Entscheidung gestärkt. "Wenn man die
Entscheidung des EuGH zugrunde legt, bringt deshalb eine Vereinheitlichung der
Verbraucherrechte erhebliche Vorteile für das grenzüberschreitende Einkaufen,
das wir stärken wollen", so Schwab.
Für weitere Informationen:
Dr. Andreas Schwab
MdEP, Tel. +32 2 284 7938