Der CDU-Europaabgeordnete Kurt Lechner hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Kapitalverkehrsfreiheit und Erbschaftsteuer vom 12. Februar 2009 (Az.: C-67/08) zum Anlass genommen, die Kommission aufzufordern, in der Frage der Beseitigung von Doppelbesteuerung aktiv zu werden.
Der Entscheidung des Gerichtshofs lag der Fall zugrunde, dass eine in Deutschland wohnhafte und verstorbene Bürgerin (Erblasserin) über Bankguthaben von rund 1.000.000 DM in Spanien verfügte. Ihre Erbin war ebenfalls in Deutschland ansässig. Zwischen Deutschland und Spanien gibt es kein Doppelbesteuerungsabkommen. Maßgeblich seien vielmehr die jeweiligen nationalen Vorschriften. Aus deutscher steuerrechtlicher Sicht ist ein Bankguthaben deutsches Inlandsvermögen, wenn der Kontoinhaber deutscher Staatsbürger ist, weil es dafür nämlich nicht auf die Bank und deren Sitz, sondern auf den Inhaber des Bankguthabens ankomme. Genau umgekehrt sehen dies die spanischen Steuerbehörden. Für sie kommt es für die Qualifizierung von Auslands- oder Inlandsvermögen auf den Ort des Schuldners der Forderung - die Bank - an. Also wurde das - nicht unbeträchtliche - Bankguthaben zweimal als Inlandsvermögen besteuert, in Spanien und in Deutschland. Immerhin ließ das deutsche Finanzamt im Einspruchsverfahren wenigstens zu, dass die in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer als "Nachlassverbindlichkeit" behandelt und von der Bemessungsgrundlage abgezogen wurde; die deutsche Erbschaftsteuer wurde also nicht auch noch auf die spanische Steuerschuld erhoben. So kam es zu ca. 200.000 DM Erbschaftssteuer in Spanien und ca. 125.000 DM in Deutschland.
Hätte es sich bei dem vererbten Vermögen um ein Ferienhaus in Spanien gehandelt, dann wäre die in Spanien anfallende Erbschaftssteuer auf die deutsche angerechnet worden, weil Ferienhäuser zweifelsfrei Auslandsvermögen sind. Der Bundesfinanzhof legte die Sache dem EuGH vor, weil in der Doppelbesteuerung eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit gesehen werden könnte. Der EuGH sah dies nicht so, möglicherweise durch die heftige Kritik an manch früherer steuerrelevanter Entscheidung vorsichtig geworden. "Dieses Dilemma konnte der Europäische Gerichtshof nicht auflösen", stellte Kurt Lechner fest. Tatsache sei aber, dass diese untragbare und mit den europäischen Grundfreiheiten sowie mit dem Binnenmarkt unvereinbare Situation so nicht bestehen bleiben könne. Dabei soll es ausdrücklich nicht um die Schaffung eines europäischen Erbschaftsteuerrechts gehen. Fälle von Doppelbesteuerungen müssten allerdings, so wie in Artikel 293 des EG-Vertrags vorgesehen, beseitigt werden. Zumindest sollten die einschlägigen Begrifflichkeiten einheitlich geklärt und eine gemeinschaftliche Harmonisierung des Begriffs des Auslandsvermögens vorgenommen werden. Dies könnte unter Umständen auch durch eine Rahmenrichtlinie erfolgen. Die EU-Kommission sei deshalb jetzt aufgefordert, hier die Initiative zu ergreifen, so Lechner abschließend.
Für weitere Informationen:
Büro Kurt Lechner, MdEP, Tel.: +32 - 2 - 2847826
Der Entscheidung des Gerichtshofs lag der Fall zugrunde, dass eine in Deutschland wohnhafte und verstorbene Bürgerin (Erblasserin) über Bankguthaben von rund 1.000.000 DM in Spanien verfügte. Ihre Erbin war ebenfalls in Deutschland ansässig. Zwischen Deutschland und Spanien gibt es kein Doppelbesteuerungsabkommen. Maßgeblich seien vielmehr die jeweiligen nationalen Vorschriften. Aus deutscher steuerrechtlicher Sicht ist ein Bankguthaben deutsches Inlandsvermögen, wenn der Kontoinhaber deutscher Staatsbürger ist, weil es dafür nämlich nicht auf die Bank und deren Sitz, sondern auf den Inhaber des Bankguthabens ankomme. Genau umgekehrt sehen dies die spanischen Steuerbehörden. Für sie kommt es für die Qualifizierung von Auslands- oder Inlandsvermögen auf den Ort des Schuldners der Forderung - die Bank - an. Also wurde das - nicht unbeträchtliche - Bankguthaben zweimal als Inlandsvermögen besteuert, in Spanien und in Deutschland. Immerhin ließ das deutsche Finanzamt im Einspruchsverfahren wenigstens zu, dass die in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer als "Nachlassverbindlichkeit" behandelt und von der Bemessungsgrundlage abgezogen wurde; die deutsche Erbschaftsteuer wurde also nicht auch noch auf die spanische Steuerschuld erhoben. So kam es zu ca. 200.000 DM Erbschaftssteuer in Spanien und ca. 125.000 DM in Deutschland.
Hätte es sich bei dem vererbten Vermögen um ein Ferienhaus in Spanien gehandelt, dann wäre die in Spanien anfallende Erbschaftssteuer auf die deutsche angerechnet worden, weil Ferienhäuser zweifelsfrei Auslandsvermögen sind. Der Bundesfinanzhof legte die Sache dem EuGH vor, weil in der Doppelbesteuerung eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit gesehen werden könnte. Der EuGH sah dies nicht so, möglicherweise durch die heftige Kritik an manch früherer steuerrelevanter Entscheidung vorsichtig geworden. "Dieses Dilemma konnte der Europäische Gerichtshof nicht auflösen", stellte Kurt Lechner fest. Tatsache sei aber, dass diese untragbare und mit den europäischen Grundfreiheiten sowie mit dem Binnenmarkt unvereinbare Situation so nicht bestehen bleiben könne. Dabei soll es ausdrücklich nicht um die Schaffung eines europäischen Erbschaftsteuerrechts gehen. Fälle von Doppelbesteuerungen müssten allerdings, so wie in Artikel 293 des EG-Vertrags vorgesehen, beseitigt werden. Zumindest sollten die einschlägigen Begrifflichkeiten einheitlich geklärt und eine gemeinschaftliche Harmonisierung des Begriffs des Auslandsvermögens vorgenommen werden. Dies könnte unter Umständen auch durch eine Rahmenrichtlinie erfolgen. Die EU-Kommission sei deshalb jetzt aufgefordert, hier die Initiative zu ergreifen, so Lechner abschließend.
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